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Satzung
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Satzung des Flugsportclub Stieglitz e.V. Ristedt
Eingetragen im Vereinsregister der Stadt Syke
1. Ausgabe November 1979 9. Ausgabe März 2006
§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “ Flugsportclub Stieglitz e. V. “. Er wurde 1979 gegründet, hat seinen Sitz in Syke und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode, unter der Nummer VR 110325, eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Flugsports und die aktive Teilnahme seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, an diesem Sport. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und sportliche Ausbildung und Ausübung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der mindestens 8 Jahre alt ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnsitz an den Vorstand zu richten. Mit Unterschrift des Aufnahmeantrages wird die Satzung sowie die Höhe des Beitrages anerkannt. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese beschließt endgültig über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam, nachdem das geforderte Beitrittsgeld und der Beitrag bezahlt worden sind.
Der Verein unterscheidet:
a) Ehrenmitglieder b) aktive Mitglieder c) passive Mitglieder
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt aus dem Verein Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß spätestens bis zum 30. August schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Der 1. Vorsitzende oder der Leiter der Geschäftsstelle bestätigen den Austritt schriftlich. Geht die Austrittserklärung später ein, ist der Beitrag auch für das folgende Kalenderjahr zu zahlen.
c) nach Beendigung der passiven Mitgliedschaft, sofern das Mitglied keinen Antrag auf Änderung der passiven Mitgliedschaft in aktive Mitgliedschaft gestellt hat. Die Dauer einer passiven Mitgliedschaft ist auf zwei Kalenderjahre begrenzt.
d) durch Ausschluß des Mitgliedes Der Ausschluß erfolgt auf Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein Wichtiger Grund liegt vor, wenn:
a) das Ansehen oder die Belange des FSC Stieglitz e.V. geschädigt werden. b) gegen die Satzung, ihre Nebenordnungen, die fachlichen Bestimmungen oder die Beschlüsse des FSC Stieglitz e.V. verstoßen wird.
Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung und im zweiten Schreiben verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses, den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, so stellt dies einen unwiderlegbaren wichtigen Grund dar, den Ausschluß zu erklären.
§ 4 Ehrenmitglied Wenn ein Mitglied sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann es zum Ehrenmitglied erklärt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlagen zu benutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Durch die Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung, die behördlichen Auflagen zur Nutzung des Sonderlandeplatzes für Flugmodelle sowie die Flugbetriebsordnung einzuhalten.
Aktive Mitglieder sollen sich sowohl sportlich als auch an der Verwaltung nach den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beteiligen.
Passive und fördernde Mitglieder sind nicht berechtigt, die Vereinseinrichtungen zur aktiven Sportausübung zu benutzen.
Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von allen Pflichten gegenüber dem Verein befreit.
Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf dessen Vermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
a) Aufnahmegebühr b) Jahresbeitrag c) Umlage d) Sonderbeiträge
Die Beiträge sind bei Neuaufnahme bis zum 30.6. in voller Höhe zu entrichten. Bei Neuaufnahme nach dem 30.6. verringert sich der Jahresbeitrag um die Hälfte. Die Beiträge sind im voraus zum 20. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Ansonsten tritt ab dem 31. Januar des entsprechenden Jahres ein Flugverbot in Kraft. Die Höhe sämtlicher Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 7 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart
Die Wahl erfolgt auf jeweils drei Jahre. In den Vorstand können alle geschäftsfähigen Mitglieder gewählt werden, die zur Wahl vorgeschlagen werden und die die Kandidatur annehmen. Die Wahl erfolgt in offener oder – auf Antrag – in geheimer Abstimmung. Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam oder einer von ihnen gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Die als gesetzliche Vertreter des Vereins handelnden Mitglieder des Vorstandes sind an Gesetz, Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand ist für die interne Ordnung des Vereins verantwortlich und gegenüber Mitgliedern und sonstigen Dritten berechtigt, den allgemeinen Vereinsbetrieb zu regeln.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Der Rücktritt, sowohl einzelner Vorstandsmitglieder oder des Gesamtvorstandes ist zunächst nur möglich, solange die Rechts-und Geschäftsfähigkeit des Vereins hierdurch nicht eingeschränkt wird. Ausscheidende Mitglieder sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Rücktrittsdatum aus, zu ersetzen. Bis dahin sind die Geschäfte vom ausscheidenden Mitglied zunächst weiterzuführen.
§8 Jahreshauptversammlung
Einmal in jedem Kalenderjahr erfolgt eine ordentliche Jahreshauptversammlung, welche bis zum 30. April zu erfolgen hat. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ergeht vom geschäftsführenden Vorstand mit zwei Wochen Frist unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
1. Jahresbericht des Vorstandes 2. Kassenbericht 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Vorstandswahl, sofern Neuwahl erforderlich 6. Wahl der Kassenprüfer 7. Anträge 8. Verschiedenes
Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Über die Jahreshauptversammlung sowie über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Kassenwesen
Die Kassenführung des Vereins unterliegt der Prüfung von zwei Kassenprüfern, die in jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung neu zu wählen sind. Die Ausgaben des Vereins sollen die Einnahmen nicht überschreiten. Die zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins erforderlichen Verfügungen können von dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden gemeinsam oder einem von ihnen gemeinschaftlich mit einem anderen Mitglied des Vorstandes getroffen werden.
Der Grundbeitrag muß die jährlich laufenden Kosten decken.
§ 10 Satzungsänderung
Diese Satzung kann durch die Jahreshauptversammlung geändert werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens dafür einberufene Mitglieder- versammlung mit 3/4 Stimmen Mehrheit. Der Vorstand bleibt bis nach der beendeten Auflösung in Tätigkeit. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken, unmittelbar und ausschließlich, zweckgebunden für die Jugendarbeit im DMFV (Deutscher Modellflieger Verband e. V. Rochusstr. 104-106 53123 Bonn), zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
§ 12 Haftung, Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Verein und die für den Verein handelnden Personen haften nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches Verhalten. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Leistungen des Vereins und alle gegenüber dem Verein zu erbringenden Leistungen ist Syke. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist Syke.
Syke den 23.03.2006
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender (Harry Meschkat) (Uwe Schicht)
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